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Fördergrundsätze
Mitteldeutsche
Barockmusik
in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V.
Zur
finanziellen Unterstützung von Projekten der mitteldeutschen
Barockmusik
1. Förderzweck,
Rechtsgrundlagen
2. Gegenstand der Förderung
3.
Fördermittelempfänger
4. Voraussetzungen für den Erhalt einer
Förderung
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
6. Sonstige
Bestimmungen
7. Verfahren
1. Förderzweck,
Rechtsgrundlagen
1.1. Aufgabe des Vereins Mitteldeutsche
Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V.
(nachfolgend: MBM) ist entsprechend den in § 2 Abs. 2 seiner Satzung
formulierten Zielen die Pflege und Bewahrung der Musiktradition des
mitteldeutschen Raumes.
Dies geschieht durch die Förderung von
landesbedeutenden und überregionalen Projekten, die in besonderer
Weise geeignet sind, die europäische Bedeutung der Barockmusik im
mitteldeutschen Raum darzustellen und zur Geltung zu bringen, ihre
reichen Zeugnisse zu bewahren und zu dokumentieren, ihre Erforschung
voranzubringen und ihre Verbreitung im deutschen und internationalen
Musikleben zu unterstützen.
1.2. Auf die Förderung besteht kein
Rechtsanspruch. Fördermittel werden im Rahmen der vom Bund und den
Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für Aufgaben der MBM zur
Verfügung gestellten Mittel gewährt. Einmal gewährte Förderungen führen
weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Anspruch auf Förderung in
den Folgejahren.
Die Auszahlung der Mittel, der Nachweis und die
Prüfung ihrer Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche
(teilweise) Rückerstattung der gewährten Mittel einschließlich
Verzinsung werden auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorgaben
des Bundes und der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in
einem privatrechtlichen Förderungsvertrag geregelt.
1.3. Der Beauftragte der
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, das
Bundesverwaltungsamt, das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft
und Kunst, das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt, das
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
einschließlich eines von ihnen Beauftragten sowie der Bundesrechnungshof
und die Rechnungshöfe Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens haben
gemäß §§ 44, 91 und 93 BHO das Recht zur Prüfung der ordnungsgemä- ßen
Verwendung der Fördermittel.
2. Gegenstand der
Förderung
Gegenstand der Förderung sind insbesondere
nachfolgende Vorhaben:
a) Aufführungen von Werken vorrangig
mitteldeutscher Komponisten des 16. bis 18. Jahrhunderts in Konzerten,
auch im Rahmen von Musiktagen, Festivals und Wettbewerben
b)
Seminare zur Aufführungspraxis, insbesondere für den künstlerischen
Nachwuchs
c) Projekte, die der Erforschung, Erfassung,
musealen Präsentation, Dokumentation und Publikation von Zeugnissen
mitteldeutscher Barockmusik dienen.
Ausgeschlossen von der
Förderung sind
- Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken oder der
Gewinnerzielung dienen
- Baumaßnahmen
3.
Fördermittelempfänger
Eine Förderung können erhalten:
-
gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und des privaten
Rechts sowie kirchliche Träger
- kommunale Gebietskörperschaften
-
nicht rechtsfähige Ensembles sowie natürliche Personen mit Sitz in den
Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, sofern sie für das
beantragte Vorhaben selbst Träger sind. Die Förderung ist nicht von
einer Mitgliedschaft in der MBM abhängig.
4.
Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung
4.1. Eine
Förderung erfolgt nur, wenn an der Durchführung des Projektes neben dem
Interesse der MBM auch ein erhebliches Bundes- und Landesinteresse
besteht, das ohne die Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang
erfüllt werden kann.
4.2. Sofern für das beantragte Vorhaben
bereits Zuwendungen vom Bund, dem Freistaat Sachsen, dem Land
Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen gewährt werden, ist eine
Förderung durch die MBM nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
4.3.
Für die Vergabe von Fördermitteln bedarf es eines schriftlichen,
vollständigen und fristgerecht eingehenden Antrags (vgl. Nr.7).
4.4. Fördermittel können nur
solche Antragsteller erhalten, bei denen eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die
Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß und zeitnah nachzuweisen.
4.5.
Eine Vergabe von Fördermitteln setzt den Nachweis einer gesicherten
Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus.
4.6. Eine Förderung
erfolgt grundsätzlich nur, wenn bei Abschluss des Förderungsvertrages
mit der Durchführung des Projektes noch nicht begonnen wurde. Ausnahmen
bedürfen auf Antrag der vorherigen Zustimmung der MBM.
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1. Es wird eine
Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie erfolgt
als Teilfinanzierung in der Regel im Wege der Fehlbedarfs-, in
begründeten Ausnahmefällen im Wege der Anteil- oder
Festbetragsfinanzierung.
5.2. Der Förderbetrag der MBM kann sich
grundsätzlich maximal auf bis zu
50 v. H. der förderfähigen Ausgaben
(vgl. Nr. 5.5) belaufen.
5.3. Bei der Bemessung der Förderhöhe
wird sowohl die Leistungskraft des Antragstellers als auch die
finanzielle Beteiligung Dritter (Kommunen, Landkreise, andere
öffentlich-rechtliche Geldgeber, Sponsoren u.a.) berücksichtigt.
Der
Antragsteller hat entsprechende Bemühungen nachzuweisen.
5.4.
Die Maßnahme muss grundsätzlich mit einem Eigenanteil von mindestens 10
v. H. (Geldmittel) an den förderfähigen Ausgaben vom
Fördermittelempfänger (Projektträger) finanziert werden. Als
Eigenanteil gelten eigene Mittel des Antragstellers sowie Einnahmen
aus der Durchführung der Maßnahme.
Unbare Eigenleistungen können
in beschränktem Umfang bei der Bemessung der Förderhöhe
Berücksichtigung finden. Diese dürfen nicht im Rahmen gewerblich
erbrachter Leistungen erfolgen. Wert und Umfang dieser unbaren
Leistungen sind nicht Bestandteil des Finanzierungsplanes. Die unbaren
Eigenleistungen werden nicht auf den Eigenanteil nach Satz 1
angerechnet. Sie sind in geeigneter Form im Finanzierungsplan und im
Verwendungsnachweis nachrichtlich auszuweisen.
5.5.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die förderfähigen
Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit zur Durchführung des Projektes notwendig und
angemessen sind.
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören
a)
Personalausgaben, insbesondere Honorare,
b) Sachausgaben,
insbesondere für Noten, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Druck- und
Werbemaßnahmen, projektbezogene Verwaltungs- und Organisationsausgaben,
Miet- und Leihgebühren, Reisekosten.
5.5.1. Soweit aus der
Projektförderung Personalausgaben geleistet werden sollen, sind die Zahl
der Beschäftigen, die Dauer der Beschäftigungsverhältnisses und die
Höhe der Vergütung festzulegen. Der Projektträger darf seine
Beschäftigten nicht besser stellen, als vergleichbare Bundesbedienstete.
Honorarausgaben können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
5.5.2.
Reisekosten sind nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in
der jeweils geltenden Fassung zu veranschlagen und abzurechnen.
5.5.3.
Ausgaben für Versicherungen sind nur förderfähig, wenn sie gesetzlich
vorgeschrieben oder zur Durchführung des Projektes zwingend erforderlich
sind.
5.6. Der Förderzeitraum ist
längstens auf die Dauer eines Kalenderjahres begrenzt. Er wird im
Förderungsvertrag festgesetzt und umfasst den Zeitraum, der für die
Durchführung des Vorhabens einschließlich Vor- und Nachbereitung
erforderlich ist. Bei der Abrechnung des Vorhabens können nur Ausgaben
berücksichtigt werden, die innerhalb des im Förderungsvertrag
festgesetzten Förderzeitraumes geleistet wurden.
6.
Sonstige Bestimmungen
Der Fördermittelempfänger
(Projektträger) hat sicherzustellen, dass auf die Förderung seines
Projektes durch die MBM aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland, des
Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Freistaates
Thüringen in allen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem
geförderten Vorhaben stehen, in angemessener Weise hingewiesen wird.
7.
Verfahren
Die Projektanträge sind mit den entsprechenden, über die Geschäftsstelle der MBM anzufordernden Antragsunterlagen vollständig bis zum 31. März eines Jahres für Projekte des Folgejahres in der Geschäftsstelle der MBM einzureichen:
Mitteldeutsche Barockmusik in
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V.
z. H. Frau Romy Hage
Michaelstein
15
38889 Blankenburg
Tel.: (03944) 98 04 38
Email:
romy.hage(at)mitteldeutsche-barockmusik.de
© Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V.