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Präambel

Die Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V. (MBM) wurde im Jahr 1994 als Leuchtturm-Maßnahme der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die neuen Länder in Form eines länderübergreifenden Projektes zur Pflege des barocken Musikerbes in den Ländern Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen ins Leben gerufen. Die MBM hat die Aufgabe, das ungemein reiche Repertoire der mitteldeutschen Barockmusik als kulturelles Erbe zu fördern, zu bewahren, zu erforschen und für die Gegenwart sowie Zukunft für die Gesellschaft erfahrbar zu machen.

Zentrale Zielstellung ist, die europäische Bindung und internationale Vernetzung der mitteldeutschen Barockmusik des 17. und 18. Jahrhunderts in geografischer Breite eines Netzwerkes in immer neuen attraktiven Variationen einem immer breiteren Publikum nahe zu bringen. Die Förderung der MBM zielt somit zum einen auf die Förderung, Pflege und Bewahrung der (mitteldeutschen) Barockmusik/Alten Musik als kulturelles Erbe der Bundesrepublik Deutschland, zum anderen auf die breite und lebendige Vermittlung dieses kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit.

Hierzu gewährt die MBM zum einen Projektförderungen, zum anderen ist sie selbst Veranstalter, Herausgeber und Träger unterschiedlicher Projekte. Die geförderten und veranstalteten Projekte werden als eine Vielzahl von Vorhaben unterschiedlicher Formate und Charakteristika, wie Konzerte, Musiktheaterproduktionen, Konferenzen, Editionen, Dokumentationen und kulturelle Vermittlungsangebote realisiert. Eingeschlossen sind Projekte im analogen und digitalen Bereich sowie entsprechende hybride Formate.

1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen

1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen

  1. Aufgabe der MBM als Verein ist entsprechend den in § 2 Abs. 2 seiner Satzung formulierten Zielen die Pflege und Bewahrung der Musiktradition des mitteldeutschen Raumes. Dies geschieht durch die Förderung von Projekten, die in besonderer Weise geeignet sind, die europäische Bedeutung der Barockmusik im mitteldeutschen Raum darzustellen und zur Geltung zu bringen, ihre reichen Zeugnisse zu bewahren und zu dokumentieren, ihre Erforschung voranzubringen und ihre Verbreitung im deutschen und internationalen Musikleben zu unterstützen.
  2. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Fördermittel werden im Rahmen der vom Bund und den Ländern Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen für Aufgaben der MBM zur Verfügung gestellten Mittel gewährt.


    Einmal gewährte Förderungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Anspruch auf Förderung in den Folgejahren.

    Die Auszahlung der Mittel, der Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche (teilweise) Rückerstattung der gewährten Mittel einschließlich Verzinsung werden auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen in einem privatrechtlichen Förderungsvertrag geregelt

  3. Die/der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, das Bundesverwaltungsamt, die für Kultur zuständigen Ministerien der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen sowie der Bundesrechnungshof und die Rechnungshöfe Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens haben gemäß §§ 44, 91 und 100 BHO das Recht zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel.

2. Gegenstand der Förderung

1. Gegenstand der Förderung sind insbesondere nachfolgende Vorhaben:

  • a) Aufführungen von Werken des 16. bis 18. Jahrhunderts vorrangig mitteldeutscher Komponist:innen oder von Werken mit deutlich erkennbarem Bezug zum mitteldeutschen Kulturraum im genannten Zeitraum in öffentlichen Veranstaltungen, auch im Rahmen von Musiktagen, Festivals und Wettbewerben im geeigneten, öffentlich zugänglichen Rahmen
  • b) Veranstaltungsformate zur Aufführungspraxis, insbesondere für den künstlerischen Nachwuchs
  • c) Projekte, die der Erforschung, Erfassung, Bewahrung, musealen Präsentation, Dokumentation und Publikation von Zeugnissen mitteldeutscher Barockmusik dienen.

Die Förderung kann für alle nicht-kommerziellen Bereiche gewährt werden, sofern ein erhebliches Bundes- und/oder Landesinteresse vorliegt.

2. Die MBM leistet keine institutionelle oder über Jahre währende Förderung. Ausgeschlossen von der Förderung sind zudem Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken oder der Gewinnerzielung dienen, Restaurierungs- und Baumaßnahmen, reine Gastspiele im Ausland und solche Maßnahmen, die sich im Rahmen der normalen Arbeit der kulturellen Institutionen der Länder mit deren Mitteln realisieren lassen.

3. Die MBM fördert grundsätzlich keine Veranstaltungsreihen, Festivals oder auf regelmäßige Wiederholung ausgerichtete Projekte. Im Einzelfall zulässige Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Unabhängig hiervon sind indes grundsätzlich förderfähig Einzelvorhaben und/oder Teile von mehrteiligen Projekten, Veranstaltungsreihen, Festivals oder von auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekten. In einem solchen Fall fördert die MBM zweckgebunden, d.h. bezogen auf ausgewählte Teilprojekte und Einzelvorhaben, die dem inhaltlichen Anforderungsprofil der MBM entsprechen.

4. Die Projekte sollen für die mitteldeutschen Länder und schwerpunktmäßig in den mitteldeutschen Ländern präsentiert werden, müssen zugleich für ein Publikum und/oder eine Fachöffentlichkeit über diesen Bereich hinaus relevant sein und/oder bisher bestehende künstlerische Defizite ausgleichen. Deshalb werden auch Kooperationen begrüßt, die die inhaltlichen Schwerpunkte der MBM in anderen Bundesländern und/oder international verbreiten.

5. Entscheidend für die Auswahl ist die inhaltliche und künstlerische Qualität der Projekte. 

6. Als Projekt gilt die Produktion, Planung und/oder Durchführung von einzelnen Veranstaltungen oder Veranstaltungskomplexen wie Aufführungen, Ausstellungen, Symposien, digitale Formate, ebenso Publikationen, Editionen, Maßnahmen zur Erhaltung von Archivbeständen usw.

3. Inhaltliche Förderkriterien

Die für die Förderung beantragten Projekte müssen qualitativen Standards genügen und damit folgenden inhaltlichen Kriterien entsprechen:

  1. Das Projekt stellt Werke oder Repertoire von Komponist:innen in den Mittelpunkt, die eine enge nachweisbare Beziehung zu Mitteldeutschland (im Kern die heutigen Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen) aufweisen oder deren Schaffen Austauschbeziehungen zwischen Mitteldeutschland und dem europäischen Umfeld dokumentiert. Hierin einbegriffen sind instrumentenkundliche, ikonografische, institutionelle, kulturtopografische und aufführungspraktische Dimensionen der mitteldeutschen Barockmusik.
    In Bezug auf die Realisierungsform können – neben klassisch-konzertanten und theatralischen Zugangsformen zu Alter Musik, Ausstellungs- und wissenschaftliche Tagungsformate, Editionen, Publikationen und Maßnahmen zur Erhaltung von Archivbeständen – auch zeitgemäß genreübergreifende sowie digitale und hybride Formate einbezogen werden.

  2. Das Projekt ist auf die Epoche des musikalischen Barock konzentriert, wobei der Zeitraum auch auf die Grundlegung und Nachwirkung dieser Epoche ausgedehnt werden kann (insgesamt Mitte 16. bis Ende 18. Jahrhundert mit einer Kernzeit von 1600 bis 1750).

  3. Das Projekt verbindet nach Möglichkeit die wissenschaftliche Erschließung und Dokumentation bislang unbekannter Werke mit ihrer klingenden Verlebendigung im Konzertereignis; eingeschlossen sind Sammlungen, ikonografische Zeugnisse, Instrumente u.a.

  4. Das Projekt überzeugt durch konzeptionelle künstlerische bzw. wissenschaftliche Qualität und ist auf Nachhaltigkeit ausgerichtet; das schließt eine Qualität der Inhalte und eine Qualität des Projektes wie seiner Durchführung gleichermaßen ein.

  5. Das Projekt weist eine bundesland- bzw. deutschlandweite Dimension auf und zeigt Perspektiven einer möglichen europaweiten Ausstrahlung auf.

  6. Das Projekt zielt auf eine hohe Öffentlichkeitswirksamkeit durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden medialen Möglichkeiten, eine breite, auf überregionale Ausstrahlung ausgelegte Kommunikation und durch das Zusammenwirken mit Kooperationspartnern (z.B. Auftrittsorte für junge Künstler, Nachwuchsförderung) i.S. einer weiteren Netzwerkbildung.

4. Fördermittelempfänger

1. Antragsberechtigt sind:

  • gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie kirchliche Träger
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • nicht rechtsfähige Ensembles sowie natürliche Personen mit Sitz in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, sofern sie für das beantragte Vorhaben selbst Träger:in sind.

2. Bei Antragsteller:innen, die nicht in den mitteldeutschen Ländern ansässig sind, muss die Realisierung eines Projektes in Kooperation mit einem hiesigen Träger erfolgen.

5. Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung

  1. Die Förderung erfolgt nur, wenn an der Durchführung des Projektes neben dem Interesse der MBM auch ein erhebliches Bundes- und/oder Landesinteresse besteht, das ohne die Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.

  2. In der Regel können Projekte komplementär durch mehrere Partner gefördert werden. Sofern für das beantragte Vorhaben bereits Zuwendungen vom Bund, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und/oder dem Freistaat Thüringen oder einer von diesen ständig geförderten Einrichtung gewährt werden, ist eine Förderung durch die MBM nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung darüber fällt das Kuratorium.

  3. Für die Vergabe von Fördermitteln bedarf es eines schriftlichen, unterschriebenen, vollständigen und fristgerecht eingehenden Antrags (vgl. Nr. 9 Verfahren).

  4. Fördermittel können nur solche Antragsteller:innen erhalten, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß und zeitnah nachzuweisen.

  5. Eine Vergabe von Fördermitteln setzt den Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus.

  6. Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur, wenn bei Abschluss des Förderungsvertrages mit der Durchführung des Projektes noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmebeginn ist dabei u.a. der Abschluss eines dem Projekt zuzuordnenden Leistungs- oder Liefervertrages sowie die Erteilung verbindlicher Zusagen zu verstehen. Ausnahmen, d.h. ein vorzeitiger Maßnahmebeginn für Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, bedürfen auf Antrag der vorherigen Zustimmung der MBM. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

6. Art, Umfang und Höhe der Förderung

  1. Es wird eine Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie erfolgt als Teilfinanzierung in der Regel auf dem Wege der Fehlbedarfs-, in begründeten Ausnahmefällen auf dem Wege der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung. Die Entscheidung darüber fällt das Kuratorium.
    Die Mindestförderung beträgt 3.000 Euro. Für Publikationen sind Ausnahmen möglich.

  2. Der Förderbetrag der MBM kann grundsätzlich bis zu 50 v.H., in begründeten Einzelfällen bis zu 70 v.H., der förderfähigen Ausgaben des zu fördernden Zweckes betragen.

  3. Die Finanzierung der Maßnahme muss einen gesicherten Anteil an monetären Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10 v.H. der Gesamtkosten des Projekts aufweisen. Als Eigenanteil gelten eigene Mittel des Antragstellers/der Antragstellerin sowie Einnahmen aus der Durchführung der Maßnahme.
    Unbare Eigenleistungen und unbare Leistungen Dritter sind nicht Bestandteil des Finanzierungsplans und werden nicht auf den Eigenanteil angerechnet.

  4. Bei der Bemessung der Förderhöhe wird sowohl die Leistungskraft der Antragstellerin/des Antragstellers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter (Kommunen, Landkreise, andere öffentlich-rechtliche Geldgeber, Sponsoren u.a.) berücksichtigt. Der/die Antragsteller:in hat entsprechende Bemühungen nachzuweisen.

  5. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die förderfähigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zur Durchführung des Projektes notwendig und angemessen sind.
    Förderfähige Ausgaben sind nur die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden Personalausgaben (insbesondere Honorare) und Sachausgaben (insbesondere für Noten, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Druck- und Werbemaßnahmen, projektbezogene Verwaltungs- und Organisationsausgaben, Miet- und Leihgebühren, Reisekosten). Ausgenommen sind Ausgaben für Stammpersonal und sonstigen anteiligen Verwaltungsaufwand.

    5.1. Soweit aus der Projektförderung Personalausgaben geleistet werden sollen, sind die Zahl der Beschäftigten, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe der Vergütung festzulegen. Der/die Projektträger:in darf ihre/seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Honorarausgaben können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

    5.2 Reisekosten sind nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu veranschlagen und abzurechnen.

    5.3 Ausgaben für Versicherungen sind nur förderfähig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Durchführung des Projektes zwingend erforderlich sind.

  6. Der Förderzeitraum ist längstens auf die Dauer eines Kalenderjahres begrenzt. Er wird im Förderungsvertrag festgesetzt und umfasst den Zeitraum, der für die Durchführung des Vorhabens einschließlich Vor- und Nachbereitung erforderlich ist.
    Bei der Abrechnung des Vorhabens können nur Ausgaben berücksichtigt werden, die innerhalb des im Förderungsvertrag festgesetzten Förderzeitraums geleistet wurden.

7. Formale Förderkriterien

Für die Vergabe von Fördermitteln bedarf es eines schriftlichen, unterschriebenen, vollständigen und fristgerecht eingehenden Antrags. Die eingereichten Projektanträge haben folgenden formalen Kriterien zu genügen:

  1. Für die Förderanträge stellt die MBM auf ihrer Website alle erforderlichen Antragsformulare und ein Online-Antragsportal bereit. Förderanträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Antragsformulare mit allen notwendigen Anlagen fristgerecht und vollständig übermittelt werden (vgl. Nr. 9 Verfahren).

  2. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss transparent, nachvollziehbar untersetzt und gedeckt sein. Der Kostenplan beinhaltet die Gesamtausgaben des Projekts. Der Finanzierungsplan beinhaltet die Gesamteinnahmen des Projekts, auch solche, die bisher nur beantragt wurden. Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Positionen ist erforderlich.

  3. Die Anträge müssen konkrete Aussagen über Art, Umfang und Zeitraum des Projektes enthalten. Es ist eine qualifizierte Projektbeschreibung vorzulegen. Darstellung und Begründung des Projekts haben sich jedoch auf das Notwendigste zu beschränken, dennoch aussagekräftig und übersichtlich ein klares Bild von Ziel, Inhalt und Realisierung des Projektes zu vermitteln (der Umfang sollte grundsätzlich max. zwei A4-Seiten nicht überschreiten).

8. Sonstige Bestimmungen

  1. Bei der Planung und Realisierung von kulturellen Projekten ist darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltungsorte möglichst auch von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen der Behinderungen aufgesucht sowie selbständig und weitgehend ohne fremde Hilfe genutzt werden können.
    Die individuellen Potenziale von behinderten Menschen zum selbständigen Handeln sollten bei Kulturangeboten nicht einschränkt werden. Konzepte für kulturelle Vorhaben, für die Fördermittel der MBM beantragt werden, sollten soweit möglich die Aspekte von Inklusion und Barrierefreiheit berücksichtigen.

  2. Der/die Fördermittelempfänger:in (Projektträger:in) hat sicherzustellen, dass auf die Förderung seines/ihres Projektes durch die MBM aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Freistaates Thüringen in allen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen, in angemessener Weise hingewiesen wird. Die konkrete Umsetzung regelt der zwischen der MBM und dem/der Projektträger:in geschlossene Förderungsvertrag.

9. Verfahren

  1. Antragsfrist ist in der Regel der 31. März eines Jahres für Projekte des Folgejahres.

  2. Die MBM stellt für das Antragsverfahren auf ihrer Website www.mitteldeutsche-barockmusik.de die erforderlichen Antragsformulare und ein Online-Antragsportal bereit, über das Antragsteller:innen nach ihrer Registrierung jeweils im Zeitraum vom 1. bis 31. März eines Jahres ihre Anträge für Projekte des Folgejahres einreichen können.
    Die im Original unterzeichnet einzureichenden Teile des Antrags sind ebenfalls bis zum 31. März eines Jahres für Projekte des Folgejahres an die Geschäftsstelle der MBM postalisch zu übersenden.
    Als Anlagen zum Antrag eingereichte Materialen (CDs, DVDs, Druckerzeugnisse) werden nicht zurückgesandt. Nach Absprache ist die Abholung in der Geschäftsstelle bis zwei Monate nach Entscheidungsbekanntgabe möglich.

  3. Im Falle der Aufforderung zur Nachbereitung oder genauen Beachtung von Auflagen durch die Geschäftsstelle der MBM ist dieser in den gesetzten Fristen zu entsprechen. Die Geschäftsstelle nimmt ihrerseits beratende Tätigkeiten für die Antragsteller:innen wahr.

  4. Die nach Prüfung der Geschäftsstelle in ihrer formalen Richtigkeit anerkannten Anträge werden in einem mehrstufigen Verfahren begutachtet. Grundlage der Förderentscheidungen des Kuratoriums der MBM sind neben den aussagekräftigen Projektanträgen die Bewertung durch das Präsidium der MBM ausschließlich nach qualitativen Kriterien, welches dem Kuratorium die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Nach der Entscheidungsfindung des Kuratoriums werden die Antragsteller:innen zeitnah über das Ergebnis informiert und ggf. zur Überarbeitung der Anträge aufgefordert.

  5. Die MBM zahlt Förderbeträge nach Unterzeichnung eines von ihr vorgegebenen Förderungsvertrags und nach entsprechender Mittelabforderung aus. Die Bestimmungen des Förderungsvertrages über die Mittelverwendung, Durchführung des Projektes und dessen Öffentlichmachung sowie den Verwendungsnachweis müssen streng beachtet werden. Missachtet der/die Projektträger:in die Regelungen des Förderungsvertrages, kann die MBM die gewährte Förderung ganz oder teilweise zurückfordern.

  6. Die Verwendung der von der MBM gewährten Förderung wird nach dem Haushaltsrecht der Bundesrepublik Deutschland überprüft.

  7. Bei der abschließenden Verwendungsnachweisführung und Erfolgskontrolle ist im Rahmen des Sachberichts (z.B. Darstellung zur Aufgabenstellung; Voraussetzungen, unter denen das Vorhaben durchgeführt wurde; Planung und Ablauf des Vorhabens; Einhaltung des Kosten- und Finanzierungsplans; Kooperationen; Veröffentlichungen usw.) ein Erfolgskontrollbericht (Erreichung der Zielstellungen; Nachhaltigkeit und Verwertung der Ergebnisse; Besucherresonanz und Öffentlichkeitswirksamkeit, Kooperationen und Errichtung von Netzwerken) beizufügen.

10. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Fördergrundsätze und Förderkriterien gelten ab dem 13. Januar 2021 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch das Kuratorium der MBM.

Magdeburg, im Januar 2022

Mitteldeutsche Barockmusik
in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V.
Immermannstr. 28 | 39108 Magdeburg
Tel. (0391) 5639 7397 | Fax (0391) 4089 0100
Email: ffcmttldtsch-brckmskd

© Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V.

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